Soweit ersichtlich verlangt er nicht, dass ihm heute die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung verlängert werden müsse. Dies wäre denn auch nicht möglich, wohnt er doch mit seiner Ehegattin nicht mehr zusammen, was aber nach Art. 17 Abs. 2 ANAG Voraussetzung für eine Verlängerung wäre. b) Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zu erteilen. Gestützt darauf hätten Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten, welche mit Staatsangehörigen von Vertragsstaaten verheiratet seien, in der Schweiz ein Bleiberecht, solange die Ehe nicht geschieden sei.