100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (BGE 129 II 258 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Damit erweist sich auch die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig (§ 148 lit. a VRG, § 19 Abs. 1 lit. a NG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss § 107 VRG ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. (...) 3.- a) Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG erteilt. Soweit ersichtlich verlangt er nicht, dass ihm heute die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung verlängert werden müsse.