Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer Britin auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA). Die den Aufenthalt betreffenden Bestimmungen des Anhangs I dieses Abkommens vermitteln Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und einem Teil ihrer Familienangehörigen individuelle Rechtsansprüche auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung (BGE 130 II 5 Erw. 3). Bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen wird das fremdenpolizeiliche Ermessen bei der Bewilligungserteilung (Art. 4 ANAG) eingeschränkt, und gegen die Bewilligungsverweigerung steht daher (Umkehrschluss aus Art. 100 Abs. 1 lit.