{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-237_2004-08-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2503", "Checksum": "fb34ac20450ce11f45c38120e379572d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 237", "2004 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2004 V 03 237 (2004 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2004 V 03 237 (2004 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2004 V 03 237 (2004 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Anhang I FZA; Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die mit einem Gemeinschaftsarbeitnehmer verheirateten Ausländer geniessen im Prinzip während der ganzen formellen Dauer der Ehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Dieses gilt aber nicht absolut. Zum einen schützt Art. 3 Anhang I FZA Scheinehen nicht. Zum anderen kann sich die Berufung auf diese Bestimmung im Falle einer Trennung der Ehegatten als rechtsmissbräuchlich erweisen. In dieser Hinsicht sind die durch die Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zu Art. 7 Abs. 1 ANAG sinngemäss anzuwenden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:02", "Checksum": "4dc790af06ec0c78d021f5109a2dbe25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2004 V 03 237 (2004 II Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 3 Anhang I FZA; Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die mit einem Gemeinschaftsarbeitnehmer verheirateten Ausländer geniessen im Prinzip während der ganzen formellen Dauer der Ehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Dieses gilt aber nicht absolut. Zum einen schützt Art. 3 Anhang I FZA Scheinehen nicht. Zum anderen kann sich die Berufung auf diese Bestimmung im Falle einer Trennung der Ehegatten als rechtsmissbräuchlich erweisen. In dieser Hinsicht sind die durch die Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zu Art. 7 Abs. 1 ANAG sinngemäss anzuwenden. | Ausländerrecht\n\n ausländischen Ehepartner eines Gemeinschaftsarbeitnehmers Rechte einer analogen Tragweite, von denen auch der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG profitiert. Dem Beispiel des Ausländers folgend, der mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, geniessen die mit einem Gemeinschaftsarbeitnehmer verheirateten Ausländer im Prinzip während der ganzen formellen Dauer der Ehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie brauchen daher nicht ständig unter demselben Dach wie ihr Ehegatte zu leben, um sich auf dieses Recht berufen zu können. Das Aufenthaltsrecht gilt aber nicht absolut. Zum einen schützt Art. 3 Anhang I FZA Scheinehen nicht. Zum anderen kann sich die Berufung auf diese Bestimmung im Falle einer Trennung der Ehegatten als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn die eheliche Verbindung jeder Substanz entleert ist und der Antrag auf Familiennachzug einzig darauf abzielt, eine Aufenthaltsgenehmigung für den Ehegatten des Gemeinschaftsarbeitnehmers zu erhalten. In dieser Hinsicht sind die durch die Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zu Art. 7 Abs. 1 ANAG mutatis mutandis anzuwenden, um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Art. 2 FZA zu garantieren und einen gewissen Gesamtzusammenhang des Systems sicherzustellen. d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es daher für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht, dass seine Ehe mit einer Gemeinschaftsarbeitnehmerin formell noch besteht und das Amt für Migration keine Scheinehe annimmt. Zusätzlich gilt es nämlich zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe beruft. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 7. Oktober 2004 abgewiesen.) |"}