Davon abgesehen beansprucht der strittige Gestaltungsplan weder einen Ausnützungszuschlag, noch soll die Zahl der nach der baulichen Grundordnung zulässigen Vollgeschosse erhöht werden. Unter diesen Umständen stellt es nach dem vorhin Gesagten keinen Rechtsfehler dar, wenn die Vorinstanz nicht auf einem Modell beharrt hat. Die Durchführung eines Augenscheines erübrigt sich in diesem Zusammenhang. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Erstellung eines Modells für sich gewinnen würde, sind doch für ihn vielmehr die sich aus der Profilierung ergebenden Grössenverhältnisse massgebend.