Zumindest in solchen Fällen kann dem Informationsbedürfnis der Anstösser und sonstiger Drittbetroffener auch auf andere Weise genügt werden. Zu erwähnen gilt es hier nebst den Plänen vor allem die in § 76 Abs. 3 PBG vorgesehene Profilierung, die bei fehlendem Modell unerlässlich sein dürfte. c) Der strittige Gestaltungsplan regelt im Wesentlichen die Parzellierung und scheidet darüber hinaus einzelne Baubereiche aus. Der gestalterische Freiraum, der für die Bauausführung verbleibt, ist gross. So steht für die Baubereiche 1 und 2, 5 und 6 sowie 7 und 8 nicht einmal fest, ob sie zwecks Erstellung von Doppelhäusern zusammengelegt werden sollen.