Dies mag in vielen Fällen Sinn machen, kann im Einzelfall aber auch zu falschen Eindrücken führen. Letzteres gilt namentlich dort, wo sich ein Gestaltungsplan in zulässiger Weise im Wesentlichen darauf beschränkt, einzelne Baubereiche auszuscheiden und selbst darüber hinaus vergleichsweise grossen Planungsfreiraum belässt, etwa in Bezug auf Dachgestaltung, Firstrichtung, Annexbauten usw. In solchen Fällen lässt der planerische Freiraum ein verbindliches Abbild in Form eines Modells gerade nicht zu, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist.