vgl. BGE 128 I 40 Erw. 3b mit Hinweisen; Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 161 f. und Walter, Zeitgemässe richterliche Rechtsfortbildung, recht 2003 S. 2 ff.). Insofern steht diese Art der Auslegung auch im Dienste der gebotenen Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Gesetzeszweck geht dahin, mit dem Modell den Anstössern und sonstigen Drittbetroffenen die Interessenwahrung zu ermöglichen. Ohne Beizug von Fachwissen soll mit Hilfe des Modells Anschaulichkeit vermittelt werden. Dies mag in vielen Fällen Sinn machen, kann im Einzelfall aber auch zu falschen Eindrücken führen.