Bei Vorschriften, die - wie die hier interessierende - eher dem Bereich des Verfahrens, als demjenigen des materiellen Rechts zuzuordnen sind, wird dieser Weg ohnehin kaum begangen. Dennoch oder gerade deswegen fragt sich, ob das gleiche Ergebnis nicht auf dem Wege der Auslegung erzielt werden kann. So wird es grundsätzlich als zulässig erachtet, einen vordergründig klaren Gesetzeswortlaut unter Hinweis auf Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmung auf einen davon an sich erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden. Wegleitend und entscheidend für die Zulassung dieser so genannten teleologischen Reduktion sind somit primär Sinn und Zweck des Gesetzes ("ratio legis"; vgl. BGE 128 I 40 Erw.