Nach dem Gesagten erweist sich nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch die gesetzgeberische Absicht als klar: Zu jedem Gestaltungsplan soll ein Modell angefertigt werden. Eine Rechtsgrundlage, um davon gleichsam im Sinne einer Ausnahmebewilligung abweichen zu können (vgl. dazu: Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2539), ist nicht ersichtlich. Bei Vorschriften, die - wie die hier interessierende - eher dem Bereich des Verfahrens, als demjenigen des materiellen Rechts zuzuordnen sind, wird dieser Weg ohnehin kaum begangen.