Insbesondere sei es für Anstösser oft nicht möglich, die Auswirkungen der geplanten Überbauung auf ihr Grundeigentum zu erkennen. Daher werde vorgeschrieben, dass ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen sei. Darüber hinaus könne der Gemeinderat verlangen, dass exponierte (¿) Bauten und Anlagen ausgesteckt würden (GR 1986 758 f.). In der parlamentarischen Beratung ist § 76 ergänzt worden um den heutigen Abs. 2 (GR 1988 113); die Vorschrift über das Modell ist dabei nicht weiter erörtert worden. b) Nach dem Gesagten erweist sich nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch die gesetzgeberische Absicht als klar: