Insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen, hier denselben Weg zu beschreiten, wie bei der Aussteckung in Abs. 3 der gleichen Bestimmung, die vom Gemeinderat unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden kann. Die regierungsrätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf (B 119) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die öffentlichen und privaten Aspekte einer Gesamtüberbauung anhand der Planunterlagen von nicht fachtechnisch geschulten Leuten nicht zuverlässig beurteilt werden könnten. Insbesondere sei es für Anstösser oft nicht möglich, die Auswirkungen der geplanten Überbauung auf ihr Grundeigentum zu erkennen.