| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6.- a) Was das Modell angeht, kann dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet werden, dass ein solches nach dem Wortlaut von § 76 Abs. 1 PBG ("Mit dem Gestaltungsplan ist ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen") ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten in jedem Fall einzureichen wäre. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen, hier denselben Weg zu beschreiten, wie bei der Aussteckung in Abs. 3 der gleichen Bestimmung, die vom Gemeinderat unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden kann.