34 Abs. 2 RPG). Nach all dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um materielle Beurteilung des Baugesuches nicht durch. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 6. April 2005 bestätigt (1A.266/2004; 1P.664/2004). |