PBG) - anders als die kantonale Ausnahmebewilligungsbehörde (§ 192a Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 lit. b PBV) - dazu verpflichtet war, von Amtes wegen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, bevor er den Leitentscheid fällte. Nachdem die Vorinstanz erkannte, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Streitsache nachträglich dahingefallen oder nicht mehr ausreichend aktuell war, sah sie sich im Übrigen auch nicht mehr gehalten, sich mit den erhobenen Einsprachen dagegen materiell zu befassen. Genauso wenig gab es für sie Grund, sich mit der vom Raumplanungsamt erteilten Ausnahmebewilligung näher auseinanderzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 RPG).