Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundrechte stehen dem nicht entgegen, und auch eine Vorwegnahme des Zivilurteils kann darin nicht erblickt werden. Dass das Raumplanungsamt, wie im Sachverhalt erwähnt, dem umstrittenen Antennenprojekt in der Landwirtschaftszone keinen Widerstand entgegengebracht hat, ändert an der verfahrensrechtlichen Ausgangslage nichts, dies umso weniger, als der Gemeinderat im Rahmen seiner Funktion als Leitbehörde (§ 192a Abs. 1 lit. c PBG) - anders als die kantonale Ausnahmebewilligungsbehörde (§ 192a Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 lit.