4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nach dem Widerruf der vom Grundeigentümer ursprünglich erteilten Zustimmung zur Geländenutzung verneinen durfte. Damit orientierte sich die Baubewilligungsbehörde an der bekannten Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts, von der abzuweichen - mangels "triftiger Gründe" - keine Veranlassung besteht (dazu: Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1990, S. 362, mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundrechte stehen dem nicht entgegen, und auch eine Vorwegnahme des Zivilurteils kann darin nicht erblickt werden.