Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage kann somit auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über den Weg eines Enteignungsverfahrens Rechte im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Projektstandortes zu erlangen vermöchte. 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nach dem Widerruf der vom Grundeigentümer ursprünglich erteilten Zustimmung zur Geländenutzung verneinen durfte.