Die in diesem Zusammenhang erwähnte gesetzliche Grundlage - namentlich Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) - handelt von Fernmeldeanlagen, die im öffentlichen Interesse aufgestellt werden. Darunter sind aber nur solche erfasst, die der "Grundversorgung" dienen, was hier nicht der Fall ist und auch gar nicht geltend gemacht wird (zur Grundversorgung: 1A.124/2003, Urteil vom 23.9.2003). Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage kann somit auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über den Weg eines Enteignungsverfahrens Rechte im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Projektstandortes zu erlangen vermöchte.