Entscheidend ist die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Kündigung nicht auf ein Recht stützen kann, welches ihr ermöglicht, das Bauvorhaben nach Rechtskraft entsprechender Bewilligungen innerhalb absehbarer Zeit realisieren zu können. Beizufügen ist, dass die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg ein Enteignungsrecht geltend machen könnte, um die Nutzung des Baustandortes gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse geschlossen werden kann. Die in diesem Zusammenhang erwähnte gesetzliche Grundlage - namentlich Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG;