An diesem Ergebnis ändern die wiederholt in die selbe Richtung zielenden Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Wie erwähnt, ist die Baubewilligungsbehörde mit Recht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung des Projektes nach dem Widerruf der Nutzungseinwilligung seitens des Grundeigentümers weggefallen ist. Entscheidend ist die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Kündigung nicht auf ein Recht stützen kann, welches ihr ermöglicht, das Bauvorhaben nach Rechtskraft entsprechender Bewilligungen innerhalb absehbarer Zeit realisieren zu können.