Denn nach der Widerrufserklärung war dieser der Zugang zum Baustandort verwehrt. Daran ändert nichts, dass ihr ursprünglich vertraglich eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurde, zumal die Parteien nach dem Widerruf hinsichtlich des Bestandes und der Folgen des Vertrags uneins sind. Auch im Rahmen eines zivilprozessualen Befehlsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin mangels Liquidität ihres Anspruchs nicht in den Besitz der Mietsache gelangen können (§ 226 ZPO). Verblieben wäre lediglich der ordentliche Prozessweg mittels einer Leistungsklage. Ein solches Verfahren wäre aufwändig und - aller Voraussicht nach - langwierig.