Angesichts der geschilderten Ausgangslage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das Vorhaben in Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums, zu Unrecht nicht auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geprüft zu haben. Vielmehr durfte sie nach dem Widerruf der Zustimmung zur Nutzung des Geländes ein aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung des Baugesuchs verneinen. Denn nach der Widerrufserklärung war dieser der Zugang zum Baustandort verwehrt.