Denkbar sind schliesslich Fälle, in denen die Baubewilligungsbehörde die zivilrechtlichen Fragen selbst vertieft prüft, zumal dann, wenn eine solche Prüfung zu einem für den Gesuchsteller negativen Ergebnis führt und dadurch umfangreiche öffentlich-rechtliche Abklärungen umgangen werden können (vgl. dazu BVR 1993 S. 118). Angesichts der geschilderten Ausgangslage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das Vorhaben in Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums, zu Unrecht nicht auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geprüft zu haben.