d) Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (V 01 216) erkannt hat, wird im konkreten Einzelfall zu entscheiden sein, ob nach erklärtem Rückzug des Grundeigentümers noch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Baugesuchs besteht (mit dem Leitsatz in LGVE 2002 II Nr. 11 publiziert; abrufbar über http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). Der entscheidenden Behörde soll bezüglich des konkreten Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommen.