Die Möglichkeit der ausserordentlichen Auflösung des Mietverhältnisses entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigen Gründen beendet werden können, was die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, soweit ersichtlich, mit Recht denn auch nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Ob sich allerdings die Beschwerdegegner bei den gegebenen Verhältnissen zulässigerweise auf "wichtige Gründe" berufen können, lässt sich erst nach eingehender Klärung der Sach- und Rechtslage beurteilen, wozu der Zivilrichter berufen ist. d)