Damit geben sie zu verstehen, dass es nicht mehr zumutbar gewesen sei, das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin über die Nutzung des Geländes aufrecht zu erhalten. Folglich berufen sie sich sinngemäss auf den im Mietrecht verankerten ausserordentlichen Kündigungsgrund der "wichtigen Gründe" (vgl. Art. 266g des Obligationenrechts [OR]). Die Möglichkeit der ausserordentlichen Auflösung des Mietverhältnisses entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigen Gründen beendet werden können, was die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, soweit ersichtlich, mit Recht denn auch nicht grundsätzlich in Abrede stellt.