Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz hierin keine Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden. Die Beschwerdegegner machen in der Vernehmlassung zur Hauptsache geltend, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Baustandortes hätten sie den Mietvertrag mit der Mobilfunkbetreiberin durch Kündigung aufgelöst und die Zustimmung zum Baugesuch widerrufen. Als Begründung für diesen Schritt nennen sie den Druck seitens der opponierenden Bevölkerung. Damit geben sie zu verstehen, dass es nicht mehr zumutbar gewesen sei, das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin über die Nutzung des Geländes aufrecht zu erhalten.