Ebenso wenig sind Behörden verpflichtet, Bauvorhaben materiell zu überprüfen, die mit Blick auf zivilrechtliche Belange als nicht realisierbar einzustufen sind. Im vorliegenden Fall teilte der Beschwerdegegner sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Gemeinderat mit Schreiben vom 5. Juni 2003 mit, dass er seine Zustimmung zum Baugesuch unwiderruflich zurückziehe. In der Folge hat die Baubewilligungsbehörde das Verfahren als erledigt erklärt, ohne sich mit der zivilrechtlichen Frage zu befassen, welche vertragsrechtlichen Folgen damit verbunden sind. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz hierin keine Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden.