c) Das Verwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich die Vorinstanz von solchen Überlegungen hätte distanzieren müssen. Nach dem Rückzug war die Baubewilligungsbehörde mit Blick auf die wiedergegebene Praxis des Verwaltungsgerichts berechtigt, das schutzwürdige Interesse an der Behandlung des Baugesuchs zu hinterfragen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligungsbehörde nicht gehalten ist, differenzierte und langwierige Abklärungen über zivilrechtliche Vorfragen zu treffen. Ebenso wenig sind Behörden verpflichtet, Bauvorhaben materiell zu überprüfen, die mit Blick auf zivilrechtliche Belange als nicht realisierbar einzustufen sind.