Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem von den Parteien mehrfach zitierten Urteil O. vom 25. März 2002 (V 00 310) festgehalten hat, kann §192 PBG nicht entnommen werden, wie zu verfahren ist, wenn eine der Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich dahinfällt. Fest steht indes, dass sich die Erledigung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nach den im Zeitpunkt des Entscheides gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat (so ausdrücklich für das Rechtsmittelverfahren: § 161a VRG in Verbindung mit § 156 Abs. 2 VRG und § 146 VRG). b) Den Parteien ist das Urteil O. des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2002 (V 00 310) bekannt.