In dieser Bestimmung klingt an, dass die Sachentscheidvoraussetzungen - das schutzwürdige Interesse eingeschlossen - grundsätzlich bereits bei Verfahrenseinleitung vorzuliegen haben (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 9 zu Art. 51). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem von den Parteien mehrfach zitierten Urteil O. vom 25. März 2002 (V 00 310) festgehalten hat, kann §192 PBG nicht entnommen werden, wie zu verfahren ist, wenn eine der Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich dahinfällt.