Die Rechtsordnung enthält keine Norm, welche die Möglichkeit eines solchen Widerrufs generell verbieten würde. Abweichendes lässt sich insbesondere auch nicht aus § 192 PBG ableiten, wo allein die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und die in dieser Hinsicht bestehenden behördlichen Pflichten geregelt sind. In dieser Bestimmung klingt an, dass die Sachentscheidvoraussetzungen - das schutzwürdige Interesse eingeschlossen - grundsätzlich bereits bei Verfahrenseinleitung vorzuliegen haben (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 9 zu Art.