Letzteres würde ihr nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes ohnehin nur unter der Voraussetzung verliehen, dass die Erstellung der umstrittenen Mobilfunkanlage im öffentlichen Interesse läge. Ein solches spezifisches öffentliches Interesse liege nicht vor. 3.- a) Auszugehen ist von der unbestrittenen Feststellung, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegeben war, später indes widerrufen wurde. Die Rechtsordnung enthält keine Norm, welche die Möglichkeit eines solchen Widerrufs generell verbieten würde.