Im Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werde festgehalten, dass die Mitunterzeichnung des Baugesuches durch den Grundeigentümer entbehrlich sei, falls die Gesuchstellerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches besitze. Dies treffe zu, wenn ihr am Baustandort ein Enteignungsrecht zukomme oder wenn sie für ihr Vorhaben über ein Baurecht verfüge. Die Beschwerdeführerin könne sich nun aber weder auf ein Baurecht noch auf ein Enteignungsrecht stützen. Letzteres würde ihr nach Massgabe von Art.