Auch aus dem Hinweis auf eine angeblich abweichende Betrachtungsweise der Berner Behörden lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im vorliegenden Fall drehe sich die Streitsache um die Frage, ob beim Fehlen oder beim Rückzug der nach § 188 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers ein Gesuch behandelt werden müsse oder nicht. Im Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werde festgehalten, dass die Mitunterzeichnung des Baugesuches durch den Grundeigentümer entbehrlich sei, falls die Gesuchstellerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches besitze.