Die Beschwerdeführerin versuche mit Blick auf den Grundsatz der Prozessökonomie abzuleiten, dass es der Verwaltungsbehörde zuzumuten sei, auch bei derartigen Verhältnissen ein Bewilligungsverfahren durchzuführen, um evaluieren zu können, ob ein Zivilprozess durchgeführt werden soll. Dabei verkenne sie, dass sich eine Verwaltungsbehörde am öffentlichen und erst in zweiter Linie an privaten Interessen zu orientieren habe. Auch aus dem Hinweis auf eine angeblich abweichende Betrachtungsweise der Berner Behörden lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.