Der Ausgang einer solchen Prüfung sei zudem offen. Auch das Verwaltungsgericht habe sich hierzu nicht auszulassen. Die Baubewilligungsbehörde habe davon ausgehen dürfen, dass der Mietvertrag durch Kündigung beendet worden sei. Daher sei das Bauvorhaben nicht zu realisieren, es sei denn, ein längeres Zivilgerichtsverfahren würde hierzu den Weg ebnen. Die Beschwerdeführerin versuche mit Blick auf den Grundsatz der Prozessökonomie abzuleiten, dass es der Verwaltungsbehörde zuzumuten sei, auch bei derartigen Verhältnissen ein Bewilligungsverfahren durchzuführen, um evaluieren zu können, ob ein Zivilprozess durchgeführt werden soll.