Die Beschwerdeführerin spreche der Vorinstanz zu Unrecht die Befugnis ab, zivilrechtliche Überlegungen anzustellen. Im vorliegenden Fall habe der Eigentümer des Projektstandortes den Mietvertrag mit Schreiben vom 17. Januar 2003 durch Kündigung aufgelöst. Dabei habe er sich auf den gegen ihn ausgeübten Druck aus der Bevölkerung berufen. Sinngemäss stütze er sich damit auf den ausserordentlichen Kündigungsgrund der wichtigen Gründe; ob zu Recht oder nicht rufe nach eingehender Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, was nicht im Baubewilligungsverfahren umfassend erwogen werden könne. Der Ausgang einer solchen Prüfung sei zudem offen.