Dies habe in einem Zivilverfahren zu geschehen. Die abweichende Optik gemäss der Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts finde weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine Stütze und müsse folglich geändert werden. b) Die Beschwerdegegner wenden zur Hauptsache ein, die Vorinstanz habe das schutzwürdige Interesse an der materiellen Behandlung des Baugesuches von Amtes wegen abklären müssen. Die Ausgangslage sei im vorliegenden Verfahren mit jener im Verfahren V 00 310 (Urteil vom 25.3.2002) vergleichbar. Hier wie dort habe der Eigentümer des Baustandortes den Mietvertrag mit der Mobilfunkbetreiberin durch Kündigung aufgelöst und daraufhin seine Zustimmung zum Baugesuch widerrufen.