Derartiges widerspreche der Trennung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren und dem Anspruch auf den funktionell zuständigen Richter. Falls das Verwaltungsgericht die Beschwerde abweisen sollte, würde es prozessökonomische Ziele höher gewichten als die Grundrechte. Kürzlich habe sich auch die Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion mit der fehlenden bzw. zurückgezogenen Zustimmung zu einem Baugesuch befasst. Gestützt auf bernisches Recht habe die Direktion richtigerweise festgehalten, dass es im Baubewilligungsverfahren nicht darum gehe, über private Rechte zu befinden. Dies habe in einem Zivilverfahren zu geschehen.