Es gehe nicht an, dass die Mobilfunkbetreiberin gezwungen werde, verschiedene Verfahren aneinander zu reihen, die sachlich getrennt seien. Solches stehe im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot. In seinem Urteil vom 25. März 2002 halte das Verwaltungsgericht fest, der Baubewilligungsbehörde sei es im öffentlich-rechtlichen Verfahren erspart, langwierige zivilrechtliche Abklärungen anzustellen. Demgegenüber werde der Behörde nun aber gerade erlaubt, einen zivilrechtlichen Entscheid vorwegzunehmen. Derartiges widerspreche der Trennung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren und dem Anspruch auf den funktionell zuständigen Richter.