Weiter sei zu beachten, dass auch kein Urteil eines Zivilgerichtes vorliege, das Aufschluss über die Interessenlage geben könnte. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz treffe nicht zu, dass das Projekt ohne Zustimmung des Grundeigentümers überhaupt nicht verwirklicht werden könne. Während langwierigen Baurechtsverfahren im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen könne nämlich regelmässig eine Einigung mit "renitenten Eigentümern" gefunden werde, falls diese mit Schadenersatzforderungen zufolge Vertragsverletzung konfrontiert würden. Es gehe nicht an, dass die Mobilfunkbetreiberin gezwungen werde, verschiedene Verfahren aneinander zu reihen, die sachlich getrennt seien.