Massgebend für die Behandlung eines Baugesuches seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Das Verwaltungsgericht glaube im erwähnten Urteil vom 25. März 2002 beurteilen zu können, wann und ob ein Gesuchsteller noch ein Interesse an der Behandlung des Baugesuchs nach Gesuchseinreichung habe. Sie (die Gesuchstellerin) habe nach wie vor ein Interesse an der materiellen Überprüfung des Projektes. Einzig ihr stehe es zu, das von ihr eingereichte Baugesuch aufrecht zu erhalten oder zurückzuziehen. Weiter sei zu beachten, dass auch kein Urteil eines Zivilgerichtes vorliege, das Aufschluss über die Interessenlage geben könnte.