Damit seien die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Baugesuch vorhanden gewesen. Die Vorinstanz orientiere sich bei ihrem Entscheid an einem Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 25. März 2002, worin festgehalten werde, dass mit dem Widerruf der Zustimmung zum Bauvorhaben durch den Grundeigentümer eine Voraussetzung für einen Sachentscheid nachträglich dahinfalle. Einer solchen Überlegung könne nicht gefolgt werden. Massgebend für die Behandlung eines Baugesuches seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.