Daraurfhin erklärte der Gemeidnerat das Verfahren zufolge Dahinfallens des Interesses an der materiellen Beurteilung der Sache als erledigt. Gegen diese Abwicklung des Verfahrens führte die Orange AG erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf sei nicht als Rückzug des Baugesuchs zu werten. Das Baugesuch vom 6. Dezember 2002 habe die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Insbesondere sei es vom Grundeigentümer unterzeichnet gewesen, was auch nicht bestritten werde. Damit seien die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Baugesuch vorhanden gewesen.