{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-209_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2372", "Checksum": "6e8bb0a34e6381ebe07e69bcbb3b1b5e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "d29305d4f6064265ffde8844bb9e3794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209\nRegeste:\nDas Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht\n\n des Projektes nach dem Widerruf der Nutzungseinwilligung seitens des Grundeigentümers weggefallen ist. Entscheidend ist die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Kündigung nicht auf ein Recht stützen kann, welches ihr ermöglicht, das Bauvorhaben nach Rechtskraft entsprechender Bewilligungen innerhalb absehbarer Zeit realisieren zu können. Beizufügen ist, dass die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg ein Enteignungsrecht geltend machen könnte, um die Nutzung des Baustandortes gegen den Willen des Eigentümers durchzusetzen, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse geschlossen werden kann. Die in diesem Zusammenhang erwähnte gesetzliche Grundlage - namentlich Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) - handelt von Fernmeldeanlagen, die im öffentlichen Interesse aufgestellt werden. Darunter sind aber nur solche erfasst, die der \"Grundversorgung\" dienen, was hier nicht der Fall ist und auch gar nicht geltend gemacht wird (zur Grundversorgung: 1A.124/2003, Urteil vom 23.9.2003). Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage kann somit auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über den Weg eines Enteignungsverfahrens Rechte im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Projektstandortes zu erlangen vermöchte. 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nach dem Widerruf der vom Grundeigentümer ursprünglich erteilten Zustimmung zur Geländenutzung verneinen durfte. Damit orientierte sich die Baubewilligungsbehörde an der bekannten Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts, von der abzuweichen - mangels \"triftiger Gründe\" - keine Veranlassung besteht (dazu: Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Diss. Basel 1990, S. 362, mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundrechte stehen dem nicht entgegen, und auch eine Vorwegnahme des Zivilurteils kann darin nicht erblickt werden. Dass das Raumplanungsamt, wie im Sachverhalt erwähnt, dem umstrittenen Antennenprojekt in der Landwirtschaftszone keinen Widerstand entgegengebracht hat, ändert an der verfahrensrechtlichen Ausgangslage nichts, dies umso weniger, als der Gemeinderat im Rahmen seiner Funktion als Leitbehörde (§ 192a Abs. 1 lit. c PBG) - anders als die kantonale Ausnahmebewilligungsbehörde (§ 192a Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 lit. b PBV) - dazu verpflichtet war, von Amtes wegen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, bevor er den Leitentscheid fällte. Nachdem die Vorinstanz erkannte, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Streitsache nachträglich dahingefallen oder nicht mehr ausreichend aktuell war, sah sie sich im Übrigen auch nicht mehr gehalten, sich mit den erhobenen Einsprachen dagegen materiell zu befassen. Genauso wenig gab es für sie Grund, sich mit der vom Raumplanungsamt erteilten Ausnahmebewilligung näher auseinanderzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 RPG). Nach all dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um materielle Beurteilung des Baugesuches nicht durch. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 6. April 2005 bestätigt (1A.266/2004; 1P.664/2004). |"}