{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-209_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2372", "Checksum": "6e8bb0a34e6381ebe07e69bcbb3b1b5e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "d29305d4f6064265ffde8844bb9e3794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209\nRegeste:\nDas Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht\n\n allenfalls notwendigen Eigentumsbeschränkungen zwecks Sicherung von Auflagen (§§ 188 Abs. 4 PBG und 188 Abs. 3 aPBG) fehlen würde.\" c) Das Verwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich die Vorinstanz von solchen Überlegungen hätte distanzieren müssen. Nach dem Rückzug war die Baubewilligungsbehörde mit Blick auf die wiedergegebene Praxis des Verwaltungsgerichts berechtigt, das schutzwürdige Interesse an der Behandlung des Baugesuchs zu hinterfragen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligungsbehörde nicht gehalten ist, differenzierte und langwierige Abklärungen über zivilrechtliche Vorfragen zu treffen. Ebenso wenig sind Behörden verpflichtet, Bauvorhaben materiell zu überprüfen, die mit Blick auf zivilrechtliche Belange als nicht realisierbar einzustufen sind. Im vorliegenden Fall teilte der Beschwerdegegner sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Gemeinderat mit Schreiben vom 5. Juni 2003 mit, dass er seine Zustimmung zum Baugesuch unwiderruflich zurückziehe. In der Folge hat die Baubewilligungsbehörde das Verfahren als erledigt erklärt, ohne sich mit der zivilrechtlichen Frage zu befassen, welche vertragsrechtlichen Folgen damit verbunden sind. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz hierin keine Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden. Die Beschwerdegegner machen in der Vernehmlassung zur Hauptsache geltend, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Baustandortes hätten sie den Mietvertrag mit der Mobilfunkbetreiberin durch Kündigung aufgelöst und die Zustimmung zum Baugesuch widerrufen. Als Begründung für diesen Schritt nennen sie den Druck seitens der opponierenden Bevölkerung. Damit geben sie zu verstehen, dass es nicht mehr zumutbar gewesen sei, das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin über die Nutzung des Geländes aufrecht zu erhalten. Folglich berufen sie sich sinngemäss auf den im Mietrecht verankerten ausserordentlichen Kündigungsgrund der \"wichtigen Gründe\" (vgl. Art. 266g des Obligationenrechts [OR]). Die Möglichkeit der ausserordentlichen Auflösung des Mietverhältnisses entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigen Gründen beendet werden können, was die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren, soweit ersichtlich, mit Recht denn auch nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Ob sich allerdings die Beschwerdegegner bei den gegebenen Verhältnissen zulässigerweise auf \"wichtige Gründe\" berufen können, lässt sich erst nach eingehender Klärung der Sach- und Rechtslage beurteilen, wozu der Zivilrichter berufen ist. d) Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 (V 01 216) erkannt hat, wird im konkreten Einzelfall zu entscheiden sein, ob nach erklärtem Rückzug des Grundeigentümers noch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Baugesuchs besteht (mit dem Leitsatz in LGVE 2002 II Nr. 11 publiziert; abrufbar über http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). Der entscheidenden Behörde soll bezüglich des konkreten Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommen. In diesem Sinne wäre - je nach Situation - etwa denkbar, das öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren vorläufig einzustellen, um den Ausgang eines allenfalls bereits hängigen Zivilprozesses abzuwarten (vgl. § 41 VRG). Wo die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Fragen keinen besonderen Aufwand zeitigt, kann das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt und mit Blick auf die offenen zivilrechtlichen Fragen ein Vorbehalt hinsichtlich ihrer abschliessenden Klärung im Zivilprozess angebracht werden. Denkbar sind schliesslich Fälle, in denen die Baubewilligungsbehörde die zivilrechtlichen Fragen selbst vertieft prüft, zumal dann, wenn eine solche Prüfung zu einem für den Gesuchsteller negativen Ergebnis führt und dadurch umfangreiche öffentlich-rechtliche Abklärungen umgangen werden können (vgl. dazu BVR 1993 S. 118). Angesichts der geschilderten Ausgangslage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das Vorhaben in Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums, zu Unrecht nicht auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geprüft zu haben. Vielmehr durfte sie nach dem Widerruf der Zustimmung zur Nutzung des Geländes ein aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung des Baugesuchs verneinen. Denn nach der Widerrufserklärung war dieser der Zugang zum Baustandort verwehrt. Daran ändert nichts, dass ihr ursprünglich vertraglich eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurde, zumal die Parteien nach dem Widerruf hinsichtlich des Bestandes und der Folgen des Vertrags uneins sind. Auch im Rahmen eines zivilprozessualen Befehlsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin mangels Liquidität ihres Anspruchs nicht in den Besitz der Mietsache gelangen können (§ 226 ZPO). Verblieben wäre lediglich der ordentliche Prozessweg mittels einer Leistungsklage. Ein solches Verfahren wäre aufwändig und - aller Voraussicht nach - langwierig. Bei einer langwierigen zivilprozessualen Auseinandersetzung - allenfalls über mehrere Instanzen hinweg - mit ungewissem Ausgang ist nicht einzusehen, worin im gegenwärtigen Zeitpunkt der konkrete Nutzen an der Behandlung des Baugesuchs bestehen könnte. Mithin durfte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung des Projektes - ohne Rechtsverletzung - als dahingefallen ansehen. e) An diesem Ergebnis ändern die wiederholt in die selbe Richtung zielenden Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Wie erwähnt, ist die Baubewilligungsbehörde mit Recht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung"}