{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-209_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2372", "Checksum": "6e8bb0a34e6381ebe07e69bcbb3b1b5e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "d29305d4f6064265ffde8844bb9e3794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209\nRegeste:\nDas Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht\n\n sich auf den gegen ihn ausgeübten Druck aus der Bevölkerung berufen. Sinngemäss stütze er sich damit auf den ausserordentlichen Kündigungsgrund der wichtigen Gründe; ob zu Recht oder nicht rufe nach eingehender Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, was nicht im Baubewilligungsverfahren umfassend erwogen werden könne. Der Ausgang einer solchen Prüfung sei zudem offen. Auch das Verwaltungsgericht habe sich hierzu nicht auszulassen. Die Baubewilligungsbehörde habe davon ausgehen dürfen, dass der Mietvertrag durch Kündigung beendet worden sei. Daher sei das Bauvorhaben nicht zu realisieren, es sei denn, ein längeres Zivilgerichtsverfahren würde hierzu den Weg ebnen. Die Beschwerdeführerin versuche mit Blick auf den Grundsatz der Prozessökonomie abzuleiten, dass es der Verwaltungsbehörde zuzumuten sei, auch bei derartigen Verhältnissen ein Bewilligungsverfahren durchzuführen, um evaluieren zu können, ob ein Zivilprozess durchgeführt werden soll. Dabei verkenne sie, dass sich eine Verwaltungsbehörde am öffentlichen und erst in zweiter Linie an privaten Interessen zu orientieren habe. Auch aus dem Hinweis auf eine angeblich abweichende Betrachtungsweise der Berner Behörden lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im vorliegenden Fall drehe sich die Streitsache um die Frage, ob beim Fehlen oder beim Rückzug der nach § 188 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers ein Gesuch behandelt werden müsse oder nicht. Im Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werde festgehalten, dass die Mitunterzeichnung des Baugesuches durch den Grundeigentümer entbehrlich sei, falls die Gesuchstellerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches besitze. Dies treffe zu, wenn ihr am Baustandort ein Enteignungsrecht zukomme oder wenn sie für ihr Vorhaben über ein Baurecht verfüge. Die Beschwerdeführerin könne sich nun aber weder auf ein Baurecht noch auf ein Enteignungsrecht stützen. Letzteres würde ihr nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes ohnehin nur unter der Voraussetzung verliehen, dass die Erstellung der umstrittenen Mobilfunkanlage im öffentlichen Interesse läge. Ein solches spezifisches öffentliches Interesse liege nicht vor. 3.- a) Auszugehen ist von der unbestrittenen Feststellung, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegeben war, später indes widerrufen wurde. Die Rechtsordnung enthält keine Norm, welche die Möglichkeit eines solchen Widerrufs generell verbieten würde. Abweichendes lässt sich insbesondere auch nicht aus § 192 PBG ableiten, wo allein die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und die in dieser Hinsicht bestehenden behördlichen Pflichten geregelt sind. In dieser Bestimmung klingt an, dass die Sachentscheidvoraussetzungen - das schutzwürdige Interesse eingeschlossen - grundsätzlich bereits bei Verfahrenseinleitung vorzuliegen haben (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 9 zu Art. 51). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem von den Parteien mehrfach zitierten Urteil O. vom 25. März 2002 (V 00 310) festgehalten hat, kann §192 PBG nicht entnommen werden, wie zu verfahren ist, wenn eine der Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich dahinfällt. Fest steht indes, dass sich die Erledigung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nach den im Zeitpunkt des Entscheides gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat (so ausdrücklich für das Rechtsmittelverfahren: § 161a VRG in Verbindung mit § 156 Abs. 2 VRG und § 146 VRG). b) Den Parteien ist das Urteil O. des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2002 (V 00 310) bekannt. Unter 4c finden sich folgende Erwägungen: \"Mit dem Widerruf des Einverständnisses durch den Grundeigentümer verknüpfen sich fast zwangsläufig vertragsrechtliche Fragen, um die sich indes die Baubewilligungsbehörde nicht zu kümmern hat (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 113). Ihre Aufgabe ist es auch nicht, Rechte Privater durch Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren, mögen sie noch so offenkundig sein (AGVE 1987 S. 227 unten mit Hinweisen auf gegenteilige Meinungen). Folgerichtig hält § 66 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung) vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736) daher fest, dass die privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter zu verweisen sind (vgl. § 196 Abs. 5 aPBG). Die Prüfungspflicht der Bewilligungsbehörde bezieht sich laut Gesetz grundsätzlich allein auf die Übereinstimmung des Projekts mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften (§ 195 PBG). Ob und inwieweit sie mit Blick hierauf tätig zu werden hat, entscheidet sich in erster Linie danach, ob der Gesuchsteller - trotz allenfalls geänderter Sachlage - im Zeitpunkt ihres Entscheides noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Baueingabe verfügt (vgl. § 107 Abs. 2 lit. d und 109 VRG). Und in diesem Zusammenhang kann das fehlende Einverständnis des Grundeigentümers durchaus bedeutsam werden. Denn da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne diese Zustimmung nicht zu verwirklichen ist (Art. 641 ZGB), fragt sich, ob ein derart aktuelles, schutzwürdiges Interesse noch besteht, wenn der Grundeigentümer - nach anfänglichem Einverständnis - im Nachhinein seinen Widerspruch erklärt. Eine solche Erklärung kann gleichsam als (teilweiser) Rückzug des Baugesuchs gewertet werden, mit der Folge, dass der Grundeigentümer nicht mehr am Verfahren teilnehmen und auch sein Einverständnis zu"}