{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-209_2004-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2372", "Checksum": "6e8bb0a34e6381ebe07e69bcbb3b1b5e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "d29305d4f6064265ffde8844bb9e3794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2004 V 03 209\nRegeste:\nDas Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt: Am 6. Dezember 2002 unterbreitete die Orange Communications SA (Orange AG) dem Gemeinderat Altishofen das Baugesuch für die Erstellung einer kombinierten GSM/UMTS Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Z in in der Gemeinde Altishofen. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Eigentümer ist X. Das Bauvorhaben umfasst zur Hauptsache die Erweiterung der bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage mit einer neuen Gerätekabine. Ferner soll der bestehende 25 m hohe Antennenmast abgebrochen und durch einen 28.50 m hohen ersetzt werden. Das Vorhaben lag auf der Gemeindekanzlei auf. Zudem wurde es im Kantonsblatt publiziert. Dagegen reichten über 300 Anwohner Einsprachen ein. Am 12. Dezember 2002 leitete der Gemeinderat das Baugesuch dem Raumplanungsamt (heute: Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation) weiter. Dieses erachtete das Bauvorhaben als standortgebunden und teilte dem Gemeidnerat die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung mit. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 erklärte der Grundeigentümer der Orange AG und dem Gemeinderat, dass er seine Zustimmung zum Baugesuch unwiderruflich zurückziehe. Daraurfhin erklärte der Gemeidnerat das Verfahren zufolge Dahinfallens des Interesses an der materiellen Beurteilung der Sache als erledigt. Gegen diese Abwicklung des Verfahrens führte die Orange AG erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf sei nicht als Rückzug des Baugesuchs zu werten. Das Baugesuch vom 6. Dezember 2002 habe die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Insbesondere sei es vom Grundeigentümer unterzeichnet gewesen, was auch nicht bestritten werde. Damit seien die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Baugesuch vorhanden gewesen. Die Vorinstanz orientiere sich bei ihrem Entscheid an einem Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 25. März 2002, worin festgehalten werde, dass mit dem Widerruf der Zustimmung zum Bauvorhaben durch den Grundeigentümer eine Voraussetzung für einen Sachentscheid nachträglich dahinfalle. Einer solchen Überlegung könne nicht gefolgt werden. Massgebend für die Behandlung eines Baugesuches seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Das Verwaltungsgericht glaube im erwähnten Urteil vom 25. März 2002 beurteilen zu können, wann und ob ein Gesuchsteller noch ein Interesse an der Behandlung des Baugesuchs nach Gesuchseinreichung habe. Sie (die Gesuchstellerin) habe nach wie vor ein Interesse an der materiellen Überprüfung des Projektes. Einzig ihr stehe es zu, das von ihr eingereichte Baugesuch aufrecht zu erhalten oder zurückzuziehen. Weiter sei zu beachten, dass auch kein Urteil eines Zivilgerichtes vorliege, das Aufschluss über die Interessenlage geben könnte. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz treffe nicht zu, dass das Projekt ohne Zustimmung des Grundeigentümers überhaupt nicht verwirklicht werden könne. Während langwierigen Baurechtsverfahren im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen könne nämlich regelmässig eine Einigung mit \"renitenten Eigentümern\" gefunden werde, falls diese mit Schadenersatzforderungen zufolge Vertragsverletzung konfrontiert würden. Es gehe nicht an, dass die Mobilfunkbetreiberin gezwungen werde, verschiedene Verfahren aneinander zu reihen, die sachlich getrennt seien. Solches stehe im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot. In seinem Urteil vom 25. März 2002 halte das Verwaltungsgericht fest, der Baubewilligungsbehörde sei es im öffentlich-rechtlichen Verfahren erspart, langwierige zivilrechtliche Abklärungen anzustellen. Demgegenüber werde der Behörde nun aber gerade erlaubt, einen zivilrechtlichen Entscheid vorwegzunehmen. Derartiges widerspreche der Trennung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren und dem Anspruch auf den funktionell zuständigen Richter. Falls das Verwaltungsgericht die Beschwerde abweisen sollte, würde es prozessökonomische Ziele höher gewichten als die Grundrechte. Kürzlich habe sich auch die Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion mit der fehlenden bzw. zurückgezogenen Zustimmung zu einem Baugesuch befasst. Gestützt auf bernisches Recht habe die Direktion richtigerweise festgehalten, dass es im Baubewilligungsverfahren nicht darum gehe, über private Rechte zu befinden. Dies habe in einem Zivilverfahren zu geschehen. Die abweichende Optik gemäss der Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts finde weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine Stütze und müsse folglich geändert werden. b) Die Beschwerdegegner wenden zur Hauptsache ein, die Vorinstanz habe das schutzwürdige Interesse an der materiellen Behandlung des Baugesuches von Amtes wegen abklären müssen. Die Ausgangslage sei im vorliegenden Verfahren mit jener im Verfahren V 00 310 (Urteil vom 25.3.2002) vergleichbar. Hier wie dort habe der Eigentümer des Baustandortes den Mietvertrag mit der Mobilfunkbetreiberin durch Kündigung aufgelöst und daraufhin seine Zustimmung zum Baugesuch widerrufen. Bei dieser Ausgangslage habe die Baubewilligungsbehörde das Verfahren abschliessen dürfen. Die Beschwerdeführerin argumentiere zu Unrecht mit einer drohenden Schadenersatzforderung, welche den Eigentümer doch noch umstimmen könnte. Dabei verkenne sie, dass es Aufgabe des Richters sei, Kräfte- und Machtverhältnisse in einem Rechtsverhältnis zu klären. Die Beschwerdeführerin spreche der Vorinstanz zu Unrecht die Befugnis ab, zivilrechtliche Überlegungen anzustellen. Im vorliegenden Fall habe der Eigentümer des Projektstandortes den Mietvertrag mit Schreiben vom 17. Januar 2003 durch Kündigung aufgelöst. Dabei habe er"}